Welche Punkte sind bei einer Kündigung des Mietvertrages zu beachten?

Der Vermieter muss die Kündigung schriftlich erhalten. Hierbei einzuhaltende Fristen finden Sie in Ihrem Mietvertrag. Diese Fristen beziehen sich grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Eingang der Kündigung und Ende des Mietverhältnisses.

Unabhängig von der oben angeführten Kündigungsfrist im Vertrag, muss das Schreiben Ihrem Vermieter bis spätestens am 3. Werktag (inklusive Samstag!) eines Kalendermonats vorliegen. Ausschlaggebend ist hier das Datum des Eingangs beim Vermieter, nicht das Datum des Schreibens oder des Poststempels. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich hier ein Einschreiben zu verwenden.

Beispiel:
Sie möchten Ihre Wohnung zum 31.05. kündigen.
Im Mietvertrag ist eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart.
Das Kündigungsschreiben muss spätestens am 04.03. beim Vermieter eingegangen sein.
Insofern kein Sonn- oder Feiertag dazwischen liegt, am 03.03.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, stehen wir Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

In jedem Fall sollten Sie daran denken sich bei Ihrem zuständigen Strom-, Gasversorger und Telekommunikationsunternehmen (Stadtwerke, Telekom, etc.) zum Ende der Mietzeit abzumelden. Sollten sowohl Sie als auch der Nachmieter eine Ummeldung versäumen, kann es Ihnen passieren, dass Sie eine Rechnung über den Verbrauch des Nachmieters erhalten. Aufgrund der dann vorhandenen Vertragsgrundlage, sind leider auch dem Informations- und Dienstleistungszentrum die Hände gebunden.

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Wie setzt sich meine Miete zusammen?

Insofern nichts abweichendes im Mietvertrag vereinbart ist, setzt sich die monatlich zu entrichtende Gesamtmiete wie folgt zusammen:

Grundmiete
+ Nebenkostenvorauszahlung
+ Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung

Die Grundmiete beschreibt das Entgelt für die Überlassung der Mietsache – also die eigentliche Miete.

Nebenkosten (Betriebskosten) beschreibt laufende Kosten, die durch Gebrauch von Gebäude und Grundstück entstehen, z.B.:

  • Müllabfuhr
  • Wasserversorgung
  • Kabelfernsehen
  • Gebäudeversicherung
  • Grundsteuer
  • usw.

Diese laufenden Kosten werden vom Vermieter bezahlt und können gemäß Betriebskostenverordnung und mietvertraglichen Bestimmungen auf den Mieter umgelegt werden.
Der Mieter zahlt normalerweise monatlich, zusammen mit der Miete, eine Vorauszahlung für diese Kosten.
Am Ende des Jahres werden dann die geleistete Vorauszahlung den tatsächlich angefallenen Kosten gegenübergestellt. Aus dieser Abrechnung ergibt sich für den Mieter dann ein Guthaben oder eine Nachzahlung.

Sowohl die Art der von Ihnen zu tragenden Kosten, als auch der Verteilerschlüssel wie diese abgerechnet werden, finden Sie in Ihrem Mietvertrag.

Insofern Sie keine Elektroheizung (z.B. Nachtspeicher, Elektro-Durchlauferhitzer) in der Wohnung haben, verhält es sich mit Heizkosten, (ggf. Warmwasser) in Ihrer Wohnung ähnlich.
Hier wird vom Mieter ebenfalls eine monatliche Vorauszahlung geleistet, und am Jahresende über die tatsächlichen Kosten abgerechnet. Hierbei kann sich ebenfalls ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergeben.

Die für sie relevante Möglichkeit, bzw. Form der Abrechnung (Messergebnis der Heizkostenverteiler, Wohnfläche, etc.) ist in Ihrem Mietvertrag vereinbart.

Entstandene Kosten für Nachtstromspeicherheizungen und Gasetagenheizungen werden im Normalfall direkt vom Mieter an das zuständige Versorgungsunternehmen gezahlt und sind normalerweise nicht Teil der Nebenkosten.
Hier müssen Sie ggf. genau prüfen. Maßgeblich sind immer die Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag.

Wie bereits angedeutet, sind in der monatlichen Gesamtmiete die Kosten für Stromversorgung und Telefonanschluss nicht enthalten – Hier müssen sich selbst bei den zuständigen Versorgungsunternehmen (Stadtwerke, Telekom etc.) anmelden.
Wird die Wohnung über einen Elektro-Durchlauferhitzer mit Warmwasser versorgt, sind diese Kosten in Ihren Stromkosten enthalten.

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Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?

Der Bezug von Wohnungen die mittels öffentlicher Gelder gefördert werden (sozialer Wohnungsbau) ist auf bestimmte Personenkreise unter Einhaltung von Einkommensgrenzen beschränkt.

Für den Abschluss eines Mietvertrags unter diesen besonders günstigen Mietpreiskonditionen ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) notwendig.
Dieser wird vom Wohnungsamt Ihrer Gemeinde ausgestellt. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen zu den aktuellen Einkommensgrenzen und Auflagen.

Sollten Sie sich für eine bestimmte Wohnung auf der Homepage des Informations- und Dienstleistungszentrum für Immobilien interessieren, können Sie aus den Einträgen direkt ersehen, ob für die Anmietung dieser Wohnung ein WBS erforderlich ist.

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Welche Kosten entstehen bei Anmietung einer Wohnung?

Bei Mietbeginn ist normalerweise eine Kaution (Mietsicherheit) zu leisten. Diese Kaution beläuft sich auf eine maximale Höhe von 3 Monats-Grundmieten (ohne Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung). Die Kaution ist rechtzeitig vor Schlüsselübergabe an den Vermieter zu überweisen.

Am Ende des Mietverhältnisses, nach Abgeltung aller Ansprüche daraus, wird diese Kaution wieder an den Mieter ausbezahlt, verzinst gem. den gesetzlichen Bestimmungen.

Für angefallene Dienstleistungen wird dem Makler zudem die marktübliche Courtage von 2.38% überlassen.

Weitere Fragen zur Kaution beantworten Ihnen gern die zuständigen Ansprechpartners des IDZ.

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Darf ich Haustiere in meiner Wohnung halten?

Zierfische, Kanarienvögel, Hamster und andere Kleintiere können grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden.
Für größere Tiere, wie Hunde oder Katzen, ist es üblicher Weise im Mietvertrag vermerkt, dass hierfür die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Generell gilt:
Bei der Haltung von Haustieren in der Wohnung darf es nicht zu Belästigungen der übrigen Mieter kommen, außerdem darf die Wohnung nicht beschädigt werden.

Um Missverständnissen vorzubeugen, möchten wir Sie bei Interesse an unseren Objekten bitten uns unbedingt mitzuteilen ob Sie ein Haustier haben.

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Woher bekomme ich einen zusätzlichen Schlüssel?

Häufig verfügen Wohnanlagen über zentrale Schließanlagen, so dass Sie nicht selbst einen Zweitschlüssel erstellen lassen können; dies dient der Sicherheit aller Mieter.

Bitte entnehmen Sie entsprechende Regelungen - falls vorhanden - dem Mietvertrag.

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An wen wende ich mich, wenn ich einen Mangel melden möchte?

Mängel melden Sie an den Vermieter oder zuständigen Ansprechpartner des IDZ. Alternativ können Sie sich auch den zuständigen Hausmeister wenden.

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Was ist eine Bonitätsprüfung/SCHUFA-Auskunft?

Zum Abschluss eines Mietvertrages holt das IDZ zur Vertragssicherheit für den Vermieter eine Bonitätsprüfung von der SCHUFA zu dem jeweiligen Mieter ein.
Dies geschieht nur dann, wenn der Mieter vorher das schriftliche Einverständnis hierfür abgegeben hat.

Persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in diesen Auskünften nicht enthalten.
Hier geht es darum zu ersehen, ob z.B. eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, Haftanordnungen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherungen vorliegen, andere Verpflichtungen vorliegen, oder Kredite evtl. nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden.

Diese Daten behandelt das IDZ vertraulich, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

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